Das Gericht stellt fest, dass der Beschuldigte 2 und dessen Kollege J.________ übereinstimmend aussagen, für das Verladen des Privatklägers zuständig gewesen zu sein. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben der Kantonspolizei Bern vom 24. Juni 2021 mit den Journaleinträgen (pag. 425 ff. und insbesondere pag. 428). Ihre Aussagen decken sich auch mit den Wahrnehmungen der Zeugen, wonach die Täterschaft uniformiert und männlich gewesen sei. Damit fallen der Kantonspolizist AA.________ aus der AT.________ sowie die uniformierten Kantonspolizistinnen Y.________ und V.________ als mutmassliche Täterschaft ausser Betracht.