_ («Er scheint mittlerweile bewusstlos und hat eine frische Schramme am Kopf» [pag. 12]) und auch entsprechend seinen Aussagen: «Er hatte offensichtlich eine Verletzung am Kopf vom Niederringen bzw. von dieser Auseinandersetzung» (pag. 278 Z. 92 f.) und «Nachdem er auf dem Boden lag, hatte er glaublich eine Schramme» (pag. 279 Z. 126 f.). Gestützt auf diese Zeugenaussagen sowie die Schlussfolgerungen des Gutachtens ist in Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz nicht ausgeschlossen, dass die Verletzung des Strafklägers im Rahmen der ersten Phase der Anhaltung entstanden ist.