Für das Gericht bestehen ernsthafte Zweifel, dass sich der Privatkläger die Verletzung beim Verladen zugezogen hat. Das Stossen und der anschliessende Aufprall im Innern des VW-Busses wären zwar geeignet, die dokumentierten Verletzungen zu verursachen. Ebenso gut hätte sich der Privatkläger diese während der vorangehenden Nacht, oder auch später, zuziehen können. Angesichts des Zeitpunkts der Untersuchung, knapp eine Woche nach dem Vorfall, besteht hierfür ein weiter Zeitraum.