Eine körperliche Auseinandersetzung wäre grundsätzlich geeignet, die Befunde zu erklären, so die Gutachtenspersonen (pag. 373 f. sowie pag. 376), wobei sich rechtsmedizinisch nicht bestimmen lasse, welche Verletzungen von dem Vorfall am 11. Juni 2021 stammen würden (pag. 378). Die Untersuchung wurde am 16. Juni 2021 im Regionalgefängnis Q.________(Ort) durchgeführt (pag. 372). Der Beschuldigte 2 erklärte an der Einvernahme vom 7. März 2022 (pag. 089 ff.), dass er nicht mehr wisse, ob der Privatkläger beim Sturz aufgeschlagen sei und sich den Kopf gestossen oder verletzt habe (pag. 093 f., Z. 154 ff.).