Für den Beschuldigten bestand folglich keinerlei Anlass, den Strafkläger in das Fahrzeug zu stossen oder gar zu werfen. Die Aussagen des Beschuldigten bzgl. des Stolperns und des anschliessenden Sturzes des Strafklägers werden als glaubhaft erachtet. Sollte der Beschuldigte den Strafkläger nach dessen Sturz im Fahrzeug ohne Hilfeleistungen liegen gelassen haben, wäre dies verwerflich. Diese Frage kann letztlich offenbleiben, da weitergehende Verfehlungen nicht angeklagt sind. 14.3 Beweisfrage 1: Verletzung des Strafklägers Zur Verletzung des Strafklägers erwog die Vorinstanz folgendes (pag.