1664 Z. 45 f.) ausgerechnet während des Verladens des Strafklägers eine solche Tat begehen sollte. Dagegen spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass der Beschuldigte während eines Einsatzes auf dem N.________(Ort) mit unzähligen Schaulustigen rechnen muss, die die Szene mittels Kameraaufnahmen festhalten könnten. Dies wurde im Rahmen der ersten Phase der Anhaltung denn auch gemacht. Für den Beschuldigten bestand folglich keinerlei Anlass, den Strafkläger in das Fahrzeug zu stossen oder gar zu werfen.