Der Innenraum des Fahrzeuges war nicht nur eng, es befand sich darin auch ein Tischchen. Dies war dem Beschuldigten bewusst, denn gemäss seinen Aussagen hätten sie vor dem Verladen in das Fahrzeug geschaut und geprüft, ob der Innenraum frei von Gegenständen sei (pag. 1657 Z. 14 ff.; pag. 1660 Z. 5 f. und Z. 32). Es bestand die konkrete Gefahr, dass der Strafkläger an diesem Tischchen hätte aufschlagen und sich schwer verletzen können. Auch der berufliche Hintergrund des Beschuldigten lässt keinen Grund für eine solche Tat erkennen.