_ keinen aufgeregten oder emotionalen Eindruck machte. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, keinen Groll gegen den Strafkläger gehegt zu haben. Er habe ihn ja nicht gekannt. Wenn sie zu einem Einsatz gehen würden, würden sie es neutral behandeln. Sie wollten es möglichst fair abarbeiten (pag. 1668 Z. 39 f.). Der Beschuldigte wäre ein enormes Risiko eingegangen, hätte er den Strafkläger in das Fahrzeug geworfen oder gestossen: Der Innenraum des Fahrzeuges war nicht nur eng, es befand sich darin auch ein Tischchen.