49 weisfundament, wonach der Strafkläger gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten ohne Fremdeinwirkung gestolpert und in das Fahrzeug gestürzt ist, nicht erschüttern. Ein Motiv, weshalb der Beschuldigte den Strafkläger wie angeklagt in das Patrouillenfahrzeug gestossen haben soll, ist nicht ersichtlich. Der Beschuldigte wurde an den Ort des Geschehens gerufen, nachdem die erste Phase der Anhaltung bereits beendet gewesen war. Zwar war dem Beschuldigten bewusst, dass sein Kollege E.________ eine Verletzung erlitten hatte.