Dies ändert jedoch nichts an der Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte hinsichtlich dem Kerngeschehen glaubhafte Aussagen gemacht hat. Zu keinem anderen Schluss würde die Kammer gelangen, wenn die Aussagen des Aufsetzens und Aufstellens des Strafklägers vom Beschuldigten und von J.________ als Schutzbehauptung qualifiziert würden. Da eine unterlassene Hilfestellung durch die Kantonspolizei nicht angeklagt ist und sich ein solches Fehlverhalten auch nicht erstellen liesse, ist dies in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt irrelevant. Nicht zuletzt liesse eine diesbezügliche Schutzbehauptung das Be-