1451, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), mag sein. Ein Angurten ist sicherlich nicht zwingend und es kann letztlich offenbleiben, ob dies durch den Beschuldigten oder J.________ vorgenommen wurde. Dabei wird nicht verkannt, dass die Aussagen des Beschuldigten zu den Vorkommnissen nach dem Sturz des Strafklägers Fragen aufwerfen und unklar bleibt, ob ein Aufsetzen und Aufstellen des Strafklägers tatsächlich stattgefunden hat oder nicht. Dies ändert jedoch nichts an der Schlussfolgerung, dass der Beschuldigte hinsichtlich dem Kerngeschehen glaubhafte Aussagen gemacht hat.