1451, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag, dass das Aufstellen und Aufsetzen des Strafklägers durch den Beschuldigten und J.________ den umherstehenden Polizisten sicherlich aufgefallen wäre. Der Einsatz der für die erste Phase zuständigen Polizisten war in diesem Moment vorbei und jener des Transports stand noch bevor, weshalb nicht weiter verwundert, dass sie dem Einsatz des Beschuldigten und J.________ keine Aufmerksamkeit schenkten.