Wenn die Vorinstanz erwägt, dass es schwierig sei, den ca. ________ (Grösse) grossen und 70 kg schweren Strafkläger zu drehen, im Inneren aufzustellen und hinzusetzen (pag. 1451, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist der Hinweis angebracht, dass es sich hierbei um die eigenen Angaben des Strafklägers gegenüber dem IRM gehandelt hat (vgl. pag. 737). Immerhin bestätigte auch T.________, dass ein Aufsetzen im Fahrzeug schwierig gewesen wäre und mehrere Personen die beiden Polizisten dabei hätten unterstützen müssen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass es dem Beschuldigten und J.________ tatsächlich gelungen ist, den Strafkläger noch aufzusetzen.