48 J.________ in das Fahrzeug von keinem der sich auf der gegenüberliegenden Seite befindlichen Zeugen geschildert wurde (vgl. bspw. pag. 1620 Z. 10; pag. 1629 Z. 39), ohne Weiteres mit ihrer mangelnden Aufmerksamkeit erklären. So konnte mit Ausnahme von F.________ keiner der Zeugen wahrnehmen, wie die Transportpatrouille in das Fahrzeug einstieg. Zudem konnte keiner der Zeugen feststellen, dass T.________ zum Strafkläger in den hinteren Teil des Fahrzeuges gestiegen war. Somit richteten die Zeugen ihre Aufmerksamkeit nach dem Sturz des Strafklägers nicht mehr auf das weitere Geschehen.