232 Z. 116 f.). Wie ausgeführt konnte dieser Teil der Übergabe nicht mehr rekonstruiert werden und es ist zumindest nicht undenkbar, dass die Polizisten sich für den liegenden Transport entschieden hatten, nachdem der Beschuldigte und J.________ den Strafkläger aufgesetzt und dieser wieder vom Sitz gefallen war. Auch die Zeugenaussagen sind diesbezüglich nicht dienlich und widersprüchlich. Entgegen der Vorinstanz (pag. 1451, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) und den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag lässt sich der Umstand, dass das Einsteigen oder Hineinlehnen des Beschuldigten und von