Gegenteiliges lässt sich aus den Aussagen der für den Transport zuständigen Polizisten nicht ableiten. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag passt diese Annahme auch zu den Angaben von U.________, der angab, dass sie besprochen hätten, den Strafkläger liegend zu fahren und ihn nicht noch aufzusetzen. Er gab hierzu auch einen plausiblen Grund an: «Aufgrund seines Verhaltens und damit man ihn nicht noch verletzt, hat man dann glaublich entschieden, so unter Beobachtung ins W.________(Ort) zu fahren» (pag. 232 Z. 116 f.).