Vordergründig trifft zu, dass sich die Darstellung des Beschuldigten und von J.________ bezüglich des Aufstellens und Hinsetzens des Strafklägers nicht mit den Aussagen der für den Transport zuständigen Polizisten in Einklang bringen lässt, die von einem liegenden Transport des Strafklägers berichteten. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Strafkläger vom Beschuldigten und von J.________ aufgesetzt wurde, in der Folge von seinem Sitz gerutscht und erneut auf den Boden des Fahrzeugs gefallen ist. Gegenteiliges lässt sich aus den Aussagen der für den Transport zuständigen Polizisten nicht ableiten.