1663 Z. 26 ff.]). Obwohl er den Strafkläger gemäss seinen eigenen Angaben aufgefangen haben will, konnte sich der Beschuldigte nicht daran erinnern, ob der Strafkläger beim Sturz aufgeschlagen hatte oder nicht (pag. 93 Z. 155). Dieser Widerspruch wurde dem Beschuldigten in jener Einvernahme allerdings nicht vorgehalten. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, sich nicht erinnern zu können (pag. 1661 Z. 23), was dem Zeitablauf geschuldet sein dürfte. Vordergründig trifft zu, dass sich die Darstellung des Beschuldigten und von J.__