Kurz zuvor hatte er auf Frage, wie der Strafkläger verladen worden sei, allerdings noch angegeben, dass sich die Person auf den Sitz gesetzt habe und angegurtet worden sei (pag. 93 Z. 141 f.), wobei nicht nachgefragt wurde, durch wen er angegurtet worden sei. Nachdem sie den Strafkläger platziert hätten, sei dieser dort sitzen geblieben und sie seien gegangen. Er wisse nicht, was danach passiert sei (pag. 1240 Z. 14 ff. und Z. 23 f.; bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung [pag. 1663 Z. 26 ff.