__, gemäss diesem sie den Strafkläger gemeinsam aufgerichtet hatten. Auf diese Diskrepanz angesprochen sagte der Beschuldigte, es sei ein Detail, an das er sich nicht erinnern könne. Es sei definitiv zu lange her (pag. 1662 Z. 10; pag. 1664 Z. 25). Die Frage, wer den Strafkläger angegurtet habe, beantwortete der Beschuldigte dahingehend, dass es diejenigen gewesen seien, die das Auto geführt hätten. Sie hätten ihn aufgesetzt und seien dann gegangen (pag. 94 Z. 166 ff.). Kurz zuvor hatte er auf Frage, wie der Strafkläger verladen worden sei, allerdings noch angegeben, dass sich die Person auf den Sitz gesetzt habe und angegurtet worden sei (pag.