47 sprach der Beschuldigte oberinstanzlich nicht nur seiner eigenen vorherigen Aussage, indem er angab, nach ihm sei nur er dem Strafkläger in das Fahrzeug nach und er habe ihn auf dem Sitz aufgerichtet (pag. 1661 Z. 11 und Z. 17), sondern auch seinen eigenen früheren Aussagen, in denen er hierbei von «wir» in der Mehrzahl gesprochen hatte (pag. 93 Z. 151; pag. 94 Z. 167). Sie steht nicht zuletzt im Widerspruch zu den Angaben von J.________, gemäss diesem sie den Strafkläger gemeinsam aufgerichtet hatten.