1239 Z. 5 ff.). Auf darauffolgende Frage, ob man, als der Strafkläger gestolpert sei, versucht habe, ihn zu halten, sagte der Beschuldigte pauschal: «Ja, selbstverständlich. Das ist auch eine Pflicht, die wir haben» (pag. 1239 Z. 9 f.). Oberinstanzlich gab er wiederum an, da sie ihn gehalten hätten, er sei «hingenache» und sie hätten ihn dann abstützten wollen (pag. 1657 Z. 12 f.). Sie hätten ihn dann aufgerichtet (pag. 1661 Z. 2). Diese Aussagen stehen im Widerspruch zu den Aussagen von J.________, der angab, dass sie den Strafklägers nicht mehr hatten auffangen können. Ebenfalls wider-