Daraus folgt, dass eine Fehlinterpretation des Stolperns und anschliessenden Sturzes des Strafklägers sehr wahrscheinlich ist bzw. zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Zu den Ereignissen nach dem Sturz des Strafklägers machte der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens allerdings in sich sowie zu den Aussagen von J.________ widersprüchliche Aussagen. In der Ersteinvernahme sagte er aus, sie hätten den Strafkläger noch halten und auf den Sitz setzen können (pag. 93 Z. 151 f.). Vor der Vorinstanz dann betonte er, dass es, wenn eine gefesselte Person falle, relativ schwierig sei, diese selbst auffangen zu können (pag. 1239 Z. 5 ff.).