Falle eines Sturzes des Strafklägers automatisch mit und folgen dem Strafkläger in Richtung des Fahrzeuginnern. Da es sich beim fraglichen Sturz um einen Stolpersturz gehandelt hatte, bei dem der Strafkläger wegen seiner Fesselung keine Ausgleichsbewegungen machen konnte, dürfte die Bewegung entsprechend dynamisch gewesen sein. Eine solche Handbewegung nach vorne in einem dynamischen Geschehen kann aus der fraglichen Distanz und mit einer leicht seitlichen bzw. frontalen Sicht auf die Schiebetüre zwanglos als Stossbewegung wahrgenommen werden.