Dieser Widerspruch betrifft allerdings das Rahmengeschehen und fällt nicht erheblich ins Gewicht. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach er den Strafkläger während des Sturzes noch mit den Händen gehalten hatte, fügt sich zudem in das bereits Geschilderte bezüglich der Aussagen der Zeugen. Diese hatten ebenfalls angegeben, dass der Beschuldigte den Strafkläger am Arm gehalten hatte. Es macht Sinn, dass der Beschuldigte mit seinen Händen den am Rücken gefesselten Strafkläger in das Fahrzeug führte, damit dieser durch die Schiebetüre in das Fahrzeug gelangen konnte. Hält der Beschuldigte den Strafkläger wie bereits beim Transport an dessen Oberarm, gehen die Arme des Beschuldigten im