1659 Z. 1 und Z. 10). Wie J.________ gab er an, dass das Tischchen beim fraglichen Vorfall mehr in Richtung vorne und innen bzw. bei der hinteren Türe gewesen sei (pag. 1659 Z. 17 und Z. 20 und Z. 28). Im Widerspruch zu seiner Aussage vor der Staatsanwaltschaft, wonach er nicht mehr wisse, wer die Türe des Patrouillenfahrzeugs geschlossen habe (pag. 94 Z. 176 f.), sagte der Beschuldigte vor der Vorinstanz, die Türe sei vom Chauffeur, Herrn Z.________, geschlossen worden (pag. 1240 Z. 8). Dieser Widerspruch betrifft allerdings das Rahmengeschehen und fällt nicht erheblich ins Gewicht.