Selbst H.________ sprach von einem Stolpern des Strafklägers. Die Schilderung des Verladens des Strafklägers ist angesichts der Platzverhältnisse (bei geöffneter Schiebetüre misst die Öffnung seitlich 105 cm und in der Höhe 136 cm [vgl. pag. 445]; die Distanz zwischen Boden und erster Trittstufe beträgt 46 cm, und zur zweiten Trittstufe 53 cm [pag. 446]) plausibel. Ein Einsteigen zu dritt bzw. zu zweit wäre angesichts der Breite der Türe kaum möglich und der relativ hohe Absatz musste überwunden werden. Deshalb macht Sinn, dass die verhaftete Person zuerst in das Fahrzeug einsteigt, ein Polizist ihr folgt und der zweite Polizist vor dem Fahrzeug wartet.