1660 Z. 43 ff.), ist logisch und nachvollziehbar. Der Beschuldigte konnte auch den Grund für den Sturz des Strafklägers plausibel und stimmig nennen, indem er angab, dass der Strafkläger seine Füsse nicht gehoben habe und deshalb gestolpert und anschliessend gestürzt sei. Dies erscheint vor dem Hintergrund des damaligen Zustands des Strafklägers schlüssig. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten stimmen sowohl mit der Stellungnahme der AV.________(Stelle) der Kantonspolizei, die bereits gleichentags an F.________ geschickt wurde (vgl. E. 14.1.3 hiervor), als auch mit den Aussagen von J.________ überein. Selbst H.________ sprach von einem Stolpern des Strafklägers.