«Die Hand hat man immer bei der Person. Dies damit man sie, wenn sie fällt, halten kann und sofort ‹hingenache› geht. Jemand muss immer mit der Person verbunden sein und sie halten» (pag. 1660 Z. 24 ff.). Zum Kerngeschehen gab der Beschuldigte konstant und über sämtliche Einvernahmen hinweg zu Protokoll, dass der Strafkläger über den Stufentritt des Patrouillenfahrzeugs gestolpert und in das Fahrzeug gefallen sei. Seine entsprechende Beschreibung einer Vorlage im Falle von hinter dem Rücken gefesselten Händen und einem nach unten gehaltenem Kopf und dem Vorneübergehen, wenn das Bein nicht auf die Innenseite nachgezogen wird (pag. 1660 Z. 43 ff.), ist logisch und nachvollziehbar.