, H.________ sowie dem Strafkläger überein. Der Beschuldigte erklärte überzeugend, dass man nie allein draussen und immer zu zweit sei (pag. 1665 Z. 14 f.). Übereinstimmend mit den Aussagen von J.________ erörterte der Beschuldigte den allgemeinen Ablauf des Verladens einer Person. Er gab an, dass sie den Strafkläger am Oberarm gehalten hätten (pag. 92 Z. 120 f.; pag. 1239 Z. 3 f.). Der Eingang in das Fahrzeug sei relativ schmal. Die Person, die man transportieren wolle, gehe voraus, die anderen seien hinten und etwas versetzt (pag. 1660 Z. 13 f. und Z. 21). Weiter gab er zu Protokoll: «Die Hand hat man immer bei der Person.