In Übereinstimmung mit den Aussagen von J.________ gab der Beschuldigte an, er habe den Strafkläger rechts geführt und J.________ links (pag. 92 Z. 119 f. und Z. 124; pag. 1657 Z. 1 f.). Den Grund hierfür konnte er anschaulich darlegen: Er sei rechts [recte links] gewesen, da er Linkshänder sei. Der Kollege sei rechts gewesen, da er Rechtshänder sei. Dies sei mehr ein Zufall gewesen, aber seine starke Seite sei auf der linken Seite (pag. 1657 Z. 7 ff.). Ebenfalls stimmt seine Aussage, wonach sie den Verlad des Strafklägers zu zweit vorgenommen hätten, mit den Aussagen von J.________, G.________, H.________ sowie dem Strafkläger überein.