45 alles normal gewesen sei (pag. 1666 Z. 13), was grundsätzlich nachvollziehbar erscheint. Trotzdem wäre mit der Vorinstanz zu erwarten gewesen, dass sich ein derart aussergewöhnliches Ereignis besser in die Erinnerung einprägt. Ob es sich beim Stürzen und Anschlagen einer verhafteten Person in ein Fahrzeug ebenfalls um einen besonderen Vorfall gehandelt hat, wie die Verteidigung des Strafklägers im oberinstanzlichen Parteivortrag vorbrachte, ist denkbar, kann allerdings offenbleiben. In Übereinstimmung mit den Aussagen von J.____