Allerdings muss die Tatsache berücksichtigt werden, dass die Anhaltung des Strafklägers eine ________ Berichterstattung von nicht unerheblichem Ausmass nach sich gezogen hat und die AV.________(Stelle) wie dargelegt Stellung nehmen musste. Die Anhaltung war folglich auch bei der Kantonspolizei ein Thema. All dies dürfte dazu geführt haben, dass es sich für die betroffenen Polizisten nicht mehr um einen alltäglichen Einsatz gehandelt hat. Auch in diesem Zusammenhang gab der Beschuldigte an, dass der Fokus zuerst auf dem ersten Vorfall gewesen sei, weshalb für ihn