te. Der Umstand, dass die Aussagen wenig Details enthalten und eher karg sind, lässt sich ohne Weiteres auch mit dem Zeitablauf erklären. Bei der Anhaltung bzw. dem Verladen hatte es sich um eine Tätigkeit gehandelt, die zu den täglichen Aufgaben des Beschuldigten gehörte (vgl. pag. 1663 Z. 6 ff.). Überdies war der Beschuldigte während der ersten Phase der Anhaltung nicht zugegen und auch nicht für den anschliessenden Transport zuständig. Die Tatsache, dass er das ganze Geschehen wenig emotional und kurz schildern konnte, erstaunt daher nicht. Allerdings muss die Tatsache berücksichtigt werden, dass die Anhaltung des Strafklägers eine ________