Es ist an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass die Kantonspolizei anlässlich der am gleichen Tag erstellten Stellungnahme von einen Vorfall während des Verladens sprach. Es ist davon auszugehen, dass Beschuldigte von der AV.________(Stelle) kontaktiert worden war und eben nie bestritt, dass etwas geschehen war; dies, obwohl er sich oberinstanzlich nicht mehr daran erinnern konn-