2021 erlebt habe, frei zu schildern und in den Aussagen finden sich originelle Details (bspw. habe Herr E.________ Probleme mit einem Finger und Frau Y.________ Blut an der Überziehweste gehabt [pag. 91 Z. 53 f.]). Das Aussageverhalten des Beschuldigten, erst auf mehrmalige Nachfragen hin vom fraglichen Zwischenfall zu berichten, macht auch deshalb keinen Sinn, da die vorgebrachte Erläuterung für den Zwischenfall plausibel, schlüssig und lebensnah ist (dazu sogleich). Es ist an dieser Stelle erneut festzuhalten, dass die Kantonspolizei anlässlich der am gleichen Tag erstellten Stellungnahme von einen Vorfall während des Verladens sprach.