1657 Z. 5 ff.). Der anwaltlich vertretene Beschuldigte gab in der oberinstanzlichen Verhandlung nach den in seiner Anwesenheit durchgeführten Befragungen einer Zeugin und von Zeugen auf die erste Frage wiederum nichts Wesentliches zur fraglichen Sequenz zu Protokoll, obwohl ihm – wäre er auch kein Polizist – klar sein muss, dass es mit dieser Antwort nicht sein Bewenden haben wird und Präzisierungsfragen folgen würden. Es wäre zu erwarten, dass er von sich aus den Vorfall mit eigenen Erklärungen konkret wiedergeben will. Dies scheint jedoch offenbar nicht der Art des Beschuldigten zu entsprechen. Den Einsatz an sich vermochte er in der Ersteinvernahme auf Frage, was er am 11. Juni