1663 Z. 43 ff.). Mit der Vorinstanz und übereinstimmend mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Parteivortrag ist für die Kammer schwer nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte im Rahmen der Ersteinvernahme nicht in freier Erzählung und von sich aus zu Protokoll gab, was sich im Rahmen des Verladens zugetragen hatte, wie dies im Falle einer plausiblen Erklärung bzw. eines üblichen Transports zu erwarten gewesen wäre. Dieses Aussageverhalten legte der Beschuldigte auch anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung an den Tag (pag. 1238 Z. 1 ff.; pag. 1656 Z. 45 ff.; pag. 1657 Z. 5 ff.).