Weiter gab er an: «Dort war es so, dass er äuä den zweiten Tritt nicht erwischt hat und gestürzt ist» (pag. 1239 Z. 5 ff.). Auch oberinstanzlich sagte er, dass der Strafkläger auf dem Zweitritt das Bein nicht gehoben habe, vorneüber und reingefallen sei (pag. 1657 Z. 10 f.). Den Vorwurf, wonach er den Strafkläger gestossen haben soll, wies er konstant zurück. Es sei ein gewöhnlicher Einsatz gewesen und sie hätten täglich solche Einsätze. Vielleicht habe es von hinten so ausgesehen, als würden sie ihn hineinwerfen (pag. 1662 Z. 19 ff. und Z. 38). Auch das Stolpern und