und Z. 82 ff.) zu Protokoll, dass der Strafkläger beim Einstieg in das Transportfahrzeug umgefallen sei. Sie hätten ihn dann aufgesetzt. Das sei der einzige kleine Vorfall gewesen. Weiter erklärte der Beschuldigte, dass der Einstieg beim VW-Bus ziemlich hoch sei. Es gebe einen Zwischentritt und dort sei der Strafkläger gestolpert. Weil dieser den Fuss zu wenig angehoben habe, sei er nach vorne gefallen. Sie hätten ihn aber noch halten und auf den Sitz setzen können (pag. 93 Z. 144 ff.). Vor der Vorinstanz bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen. Weiter gab er an: