Hingegen muss offenbleiben, wer an einem allfälligen Austausch über die Position des Strafklägers für den Transport beteiligt gewesen war und wie die Übergabe an die Transportpatrouille abgelaufen ist; ob der Strafkläger zunächst auf der Sitzbank gesessen hatte und auf den Boden gefallen oder von Beginn weg liegend im Fahrzeug gewesen war. Dies lässt sich nicht (mehr) rekonstruieren. 14.2.5 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde neun Monate nach dem Vorfall erstmals einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab er erst auf mehrmalige Nachfrage (pag. 91 Z. 55 ff. und Z. 82 ff.)