Ergänzend ist die Aussage von U.________ zu erwähnen, der angab, noch gesagt zu haben, ob man ihn [gemeint: den Strafkläger] nicht auf den Sitz setzen wolle. Aufgrund seines Verhaltens und damit man ihn nicht noch verletze, habe man dann glaublich entschieden, so unter Beobachtung ins W.________(Ort) zu fahren (pag. 232 Z. 115 f.). Auch im Rahmen seiner Einvernahme wurde nicht nachgefragt, mit wem er dies noch besprochen hatte. Ebenso wenig wurde U.________ gefragt, ob er den Strafkläger vom Führerstand aus gesehen hatte oder ausserhalb des Fahrzeugs durch die offene Türe.