43 f.). Ob man versucht habe, den Privatkläger hinzusetzen und anzugurten und dies aus irgendwelchen Gründe nicht funktioniert habe und man ihn deswegen dann hingelegt habe, könne er nicht sagen (pag. 272, Z. 266 ff.) Angesichts seines Zustandes habe man den Privatkläger sicher etwas in den VW-Bus bugsieren müssen. Es sei aber sicher nicht so gewesen, dass man diesen mit Schwung ins Transportfahrzeug reingeworfen hätte, vermutete der Zeuge T.________ (pag. 270, Z. 195 ff., sowie pag. 271, Z. 207 f.).