Der Privatkläger sei quer im Transportfahrzeug gelegen, als er ihn gesehen habe. Er sei mit dem Kopf zur Rückfahrtür und in Seitenlage gewesen. Der Privatkläger müsse kopfvoran hingelegt worden sein, mutmasste der Zeuge T.________ weiter (pag. 269, Z. 153 f.). Der Transport zur Polizeiwache W.________(Ort) sei liegend erfolgt (pag. 271, Z. 229). Der Umstand, dass der Privatkläger auf dem Boden des Transportfahrzeugs lag, erklärte sich der Zeuge mit dem Zustand des Privatklägers. Dieser habe schlichtweg nicht sitzen können. Man hätte ihn anbinden und stützen müssen, damit dieser nicht seitwärts weggekippt wäre (pag. 270, Z. 179