233, Z. 153 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen der Auskunftsperson J.________ und des Beschuldigten 2, wonach sie den Privatkläger nach dem Sturz aufgesetzt hätten, sagte der Zeuge U.________ aus, dass er das nicht wisse, aber für gut möglich halte. Er spekulierte, dass er vielleicht nur den Moment gesehen habe, als der Privatkläger nach dem Sturz auf dem Boden gelegen sei, und sie den Privatkläger dann aufgesetzt hätten, als er (der Zeuge U.________) sich wieder auf die Leute fokussiert habe (pag. 236, Z. 237 ff.).