234 f., Z. 186-206). Als er sich umgedreht habe, sei der Beschuldigte (recte: Privatkläger) bereits im Fahrzeug gewesen. Dieser sei zwar wach und ansprechbar gewesen, habe aber nicht sprechen wollen und habe sich schlaff gestellt. Er denke, der Kollege habe den Privatkläger gar nicht auf den Fahrzeugsitz setzen können, weil dieser nicht mitgemacht habe (pag. 231, Z. 79 ff.). Der Zeuge U.________ schilderte auch, dass er den Privatkläger zum ersten Mal wahrgenommen habe, als dieser in Handfesseln gelegt in seinem Fahrzeug seitlich auf dem Bauch gelegen sei (pag. 232, Z. 101 und Z. 114 f.; nochmals bestätigt, pag. 233, Z. 153 ff.).