_, V.________ und T.________ konnten zum Kerngeschehen keine sachdienlichen Angaben machen. Hinsichtlich des darauffolgenden Transports des Strafklägers sind ihre Aussagen allerdings von Relevanz. Vorab kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1449 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Der Zeuge U.________ (Führer des VW-Busses) sagte am 8. März 2022 (pag. 230 ff.) aus, dass er nicht gesehen habe, wie der Privatkläger in das Transportfahrzeug eingeladen worden sei (pag. 234 f., Z. 186-206).