Wird den Aussagen des Strafklägers gefolgt, wurde er somit von zwei Polizisten in das Fahrzeug geworfen, was diametral den Aussagen der Zeugin und der Zeugen widerspricht. Ebenfalls im Widerspruch dazu steht die Angabe von F.________, wonach der Beschuldigte den Strafkläger allein zum Fahrzeug geführt habe. Dem Einvernahmeprotokoll lässt sich nicht entnehmen, dass der Strafkläger zum konkreten Vorgang des Werfens noch näher befragt worden wäre.