100 Z. 100) bzw. sie [Hervorhebung durch die Kammer] hätten ihn gepackt und ins Auto geworfen (pag. 103 Z. 209). Auf Frage, wer ihn in das Auto geworfen habe, gab er zu Protokoll: «Sie waren zu zweit» (pag. 103 Z. 213) und auf weitere Frage, wie sie ihn genau ins Auto geworfen hätten: «Sie haben mich zu zweit gepackt, ins Auto geworfen […]» (pag. 103 Z. 216 ff.). Wird den Aussagen des Strafklägers gefolgt, wurde er somit von zwei Polizisten in das Fahrzeug geworfen, was diametral den Aussagen der Zeugin und der Zeugen widerspricht.