und einer Polizistin führte (vgl. dazu pag. 1435 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter gab der Strafkläger zu Protokoll, dass er sich ab dem Moment, als er in das Auto geworfen worden sei, an nichts mehr erinnere (pag. 101 Z. 129). Das Verhalten und die Aussagen des Strafklägers machen deutlich, dass er trotz seines Zustands noch wahrnehmen konnte, was um ihn herum passierte und er diesbezüglich nicht eingeschränkt war. Der Strafkläger wurde tatzeitnah einvernommen und zur Sache befragt. Er gab an, sie [Hervorhebung durch die Kammer] hätten ihn dann ins Fahrzeug geworfen (pag. 100 Z. 100) bzw. sie [